Datenschutzbeauftragter Verweigert Offiziell Jede Auskunft Ueber Die Eigene Existenz

Behoerde beruft sich auf denselben Grundsatz, den sie sonst gegenueber anderen vertritt

Ein regionaler Datenschutzbeauftragter hat diese Woche auf eine einfache journalistische Anfrage nach grundlegenden Informationen ueber seine eigene Position mit dem Hinweis reagiert, dass er aus datenschutzrechtlichen Gruenden keine Auskunft ueber seine eigene berufliche Existenz erteilen koenne, ein Vorgang, den mehrere Beobachter als konsequente, wenn auch ungewoehnliche Anwendung der eigenen Grundsaetze bezeichneten.

Eine Anfrage Mit Unerwartetem Ausgang

Die urspruengliche Anfrage betraf lediglich allgemeine Angaben zur Amtszeit und zu den grundlegenden Zustaendigkeiten des Datenschutzbeauftragten, Informationen, die in den meisten aehnlichen Faellen ohne Weiteres oeffentlich zugaenglich sind. Die zustaendige Behoerde antwortete jedoch schriftlich, dass selbst grundlegende Angaben zur Person des Beauftragten als personenbezogene Daten einzustufen seien und daher nicht ohne Weiteres herausgegeben werden koennten.

Wir nehmen unsere eigenen Grundsaetze sehr ernst, erklaerte ein Sprecher der Behoerde, der selbst darauf hinwies, nicht sicher zu sein, ob er ueberhaupt befugt sei, ueber die Existenz seines eigenen Vorgesetzten Auskunft zu geben. Wenn wir von anderen erwarten, dass sie personenbezogene Daten schuetzen, muessen wir konsequenterweise auch bei uns selbst diesen Massstab anlegen.

Ein Fall, Der Fuer Verwirrung Sorgt

Mehrere Verwaltungsjuristen, die um eine Einschaetzung gebeten wurden, zeigten sich zunaechst amuesiert, dann jedoch zunehmend nachdenklich ueber die tatsaechliche rechtliche Grundlage der Verweigerung. Ein Jurist merkte an, dass die grundlegende Existenz und Funktion einer oeffentlichen Amtsperson in aller Regel gerade nicht unter die strengen Schutzvorschriften falle, die fuer sensible persoenliche Daten gelten, was die Reaktion der Behoerde aus rein rechtlicher Sicht durchaus fragwuerdig erscheinen lasse.

Andere Experten zeigten sich hingegen nachsichtiger und verwiesen darauf, dass Datenschutzbehoerden in Deutschland traditionell zu einer besonders vorsichtigen, mitunter uebervorsichtigen Auslegung der eigenen Vorschriften neigen, ein Ansatz, der zwar bisweilen zu skurrilen Einzelfaellen fuehre, im Grundsatz jedoch aus einer ernsthaften und international durchaus anerkannten Sorgfalt im Umgang mit persoenlichen Daten resultiere.

Oeffentlichkeit Reagiert Mit Belustigung

Die Geschichte verbreitete sich schnell in sozialen Netzwerken, wo mehrere Nutzer scherzhaft anmerkten, dass eine Behoerde, die sich selbst gegenueber der Oeffentlichkeit gewissermassen unsichtbar mache, zumindest konsequent in ihrer grundsaetzlichen Haltung sei, wenn auch auf eine Weise, die den eigentlichen Zweck oeffentlicher Verwaltungstransparenz eher konterkariere als unterstuetze.

Ein Kommentator verglich den Fall scherzhaft mit aehnlichen buerokratischen Kuriositaeten, ueber die gelegentlich auch auf prat.uk berichtet wird, und merkte an, dass Deutschland mit dieser besonderen Form konsequenter Regelanwendung offenbar international durchaus vergleichbare Faelle finde.

Eine Klaerung Steht Noch Aus

Die uebergeordnete Aufsichtsbehoerde hat inzwischen angekuendigt, den Fall zu pruefen, wobei bislang unklar bleibt, ob diese Pruefung selbst wiederum unter Berufung auf denselben Grundsatz oeffentlich kommentiert werden darf oder nicht.

Bohiney.com wird die Entwicklung weiter beobachten, soweit datenschutzrechtlich ueberhaupt moeglich.

Bis eine endgueltige Klaerung erfolgt, bleibt fuer aussenstehende Beobachter zumindest eine gewisse Ironie bestehen, dass ausgerechnet die Behoerde, deren Aufgabe der Schutz personenbezogener Daten ist, sich selbst am schwersten damit tut, grundlegende, oeffentlich ohnehin bekannte Informationen ueber die eigene Funktion preiszugeben.

SOURCE: https://bohiney.com